Archivmeldung: 2016-08-19 Information zur Bundespräsidentenwahl
AKTUELL: Aufgrund der Problematik mangelhafter Briefwahlkuverts wird der Termin für die Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl VERSCHOBEN. Die Wiederholungswahl findet daher NICHT am 2. Oktober 2016 statt. Die Angaben in diesem Text beziehen sich auf den nicht mehr gültigen Wahltermin.
Allgemeines und Termin
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Stichwahl der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 in ganz Österreich und komplett wiederholt werden muss: daher ein 3. Wahlgang notwendig ist.
Kandidaten: Am Stimmzettel stehen Ing. Norbert Hofer und Dr. Alexander Van der Bellen.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2016 Sonntag, den 2. Oktober 2016 als Termin für die Wiederholung der Stichwahl beschlossen. Der Hauptausschuss des Nationalrats hat den Termin am 8. Juli 2016 bestätigt; er wurde am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Aktives Wahlrecht
Bei der Wiederholungswahl gelten jene Wählerverzeichnisse, die schon bei den Wahlgängen am 24. April und am 22. Mai 2016 in den örtlichen Wahllokalen herangezogen wurden. Das heißt, dass für die Wiederholungswahl nur jene Personen wahlberechtigt sind, die schon beim ersten und zweiten Wahlgang wählen durften.
Wer nach dem 24. April 2016 das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist daher für die Wiederholungswahl weiterhin nicht wahlberechtigt. Personen, die seit dem Stichtag (23. Februar 2016) ihren Hauptwohnsitz geändert haben, sind weiterhin in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie am Stichtag gewohnt haben. Wer nicht bis zum 24. März 2016 als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen wurde, darf bei der Wiederholungswahl nicht wählen.
Wählen mit Wahlkarte – Allgemeines
Grundsätzlich muss jede wahlberechtigte Person, wenn sie wählen möchte, in dem für sie zuständigen Sprengel (Wahllokal) wählen. Wer jedoch am Tag der Wiederholungswahl voraussichtlich nicht dort wählen kann, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss beantragt werden.
Wer eine Wahlkarte beantragt, hat folgende Möglichkeiten, bei der Wiederholungswahl damit zu wählen:
- Sofort nach Erhalt der Wahlkarte per Briefwahl im Inland:
Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde (z.B. per portofreiem Postversand oder Abgabe der Wahlkarte direkt bei der Bezirkswahlbehörde) bis zum 2. Oktober 2016, 17 Uhr.
- Sofort nach Erhalt der Wahlkarte per Briefwahl im Ausland:
Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde (z.B. per portofreiem Postversand oder Abgabe der Wahlkarte bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, z.B. Botschaft, Konsulat, oder einer österreichischen Einheit) Am Wahltag: - In jedem Wahllokal durch Stimmabgabe in der Wahlzelle (Wahlkarte muss dazu unbedingt unbenützt mitgebracht und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergeben werden)
Durch Abgabe der bereits ausgefüllten und zugeklebten Wahlkarte (Stimmabgabe durch Briefwahl):
o In jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten
o Bei jeder Bezirkswahlbehörde bis 17 Uhr
o HINWEIS: Die Abgabe der ausgefüllten und zugeklebten Wahlkarte kann auch durch eine andere Person erfolgen. Vor einer besonderen Wahlbehörde ("fliegende Wahlkommission") auf Antrag, z.B.
bei Geh- oder Transportunfähigkeit oder Aufenthalt in einem Krankenhaus
HINWEIS
Seit 1. Jänner 2016 kann die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte am Wahltag in jedem beliebigen Wahllokal während der Öffnungszeiten abgegeben werden. (Bis dahin war dies nur in Wahllokalen des Stimmbezirks (zuständige Bezirkswahlbehörde) möglich)
Beantragung der Wahlkarte
Eine Beantragung ist auf folgende Arten bei der Hauptwohnsitzgemeinde möglich:
- Schriftlich bis Mittwoch, 28. September 2016 (per formlosem schriftlichem Antrag, E-Mail, Fax oder, wenn bei der zuständigen Gemeinde vorhanden, über das Internet als „Onlineantrag“
- Mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 30. September 2016, 12 Uhr
Schriftliche Anträge sind über die genannte Frist (28. September 2016) hinaus, nämlich bis spätestens Freitag, 30. September 2016, 12 Uhr möglich, wenn die Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person persönlich übergeben werden kann.
www.guntramsdorf.at