2020-03-21 Verordnung für Reiserückkehrer aus bestimmten Gebieten - Archivmeldung
Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epedemiegesetz 1950 (auszugsweise):
Österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Mödling haben, sind nach Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg
1. aus den Staatsgebieten von
- Italien
- Schweiz
- Liechtenstein
- Deutschland
- Ungarn
- und Slowenien sowie
2. aus den österreichischen Gemeinden
- Flachau
- Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein
- Großarltal mit den Kommunen Großarl und Hüttschlag
- Heiligenblut
- gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der Gemeinde Klösterle
- und dem Land Tirol
verpflichtet unverzüglich eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren. (telefonisch oder mittels Webformular auf https:// www.noe.gv.at/einreise)
Die gesamte Verordnung Absonderung von Reiserückkehrern aus bestimmten Gebieten über den Landweg